
Häufige Fragen zum Holzvergaser HVG II 30
Unser HVG II 30 überzeugt durch Effizienz, Langlebigkeit und Bedienkomfort.
Hier findest du Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Betrieb, Wartung, Förderung und Inbetriebnahme des Scheitholzvergasers.
1. Was zeichnet den HVG II 30 besonders aus?
Der NMT HVG II 30 ist ein leistungsstarker Holzvergaser mit 29 kW Nennleistung
für Scheitholz bis 50 cm Länge. Dank kompakter Bauweise, modulierendem Saugzuglüfter und
integrierter Schwelgasabsaugung arbeitet der Kessel besonders effizient und emissionsarm.
Er wird komplett vormontiert geliefert und ist montagebereit – ideal für moderne, nachhaltige Heizsysteme.
2. Welche Voraussetzungen gelten für den Betrieb und die Inbetriebnahme?
Für die Inbetriebnahme des HVG II 30 muss die Anlage vollständig
hydraulisch, elektrisch und rauchgasseitig angeschlossen sein.
Der Betreiber sollte zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme anwesend sein und für
ausreichend Brennstoff sowie Wärmeabnahme sorgen.
Die Inbetriebnahme erfolgt durch die Neue Heizung GmbH.
3. Welche Wartung und Reinigung sind erforderlich?
Der HVG II 30 ist äußerst wartungsfreundlich konstruiert.
Die Reinigung der Wärmetauscher erfolgt bequem über außenliegende Reinigungshebel,
während der Aschekasten und die Wartungsöffnungen frontseitig zugänglich sind.
Regelmäßiges Entaschen und eine Sichtkontrolle der Brennkammer sichern dauerhaft
eine saubere und effiziente Verbrennung.
Welche Fördermöglichkeiten bestehen für den HVG II 30?
Eine Förderung kann im Rahmen der BEG/KfW möglich sein, wenn Gerät, Einbau und Vorhaben die jeweils geltenden technischen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Seit dem 21.07.2026 sind für Privatpersonen im KfW-Programm 458 je nach Voraussetzungen 30 % bis maximal 80 % Zuschuss möglich. Die konkrete Förderfähigkeit sollte vor Beauftragung geprüft werden. Den KfW-Antrag stellt der Antragstellende selbst im Kundenportal „Meine KfW“; wir unterstützen bei den fachunternehmerseitig erforderlichen Unterlagen. Bei Biomasseanlagen sind zusätzlich die einschlägigen Anforderungen der 1. BImSchV zu beachten.
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